Satzung des Vereins "Kulturförderung in Immenstadt für Kleinkunst, Cabaret, Konzert (e.V.)“
Aktuelle Fassung vom 12.03.2018
§ 1) Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 28.7.1997 gegründete Verein führt den Namen " Kulturförderung in Immenstadt für Kleinkunst, Cabaret, Konzert (e.V.)". Er ist in das Vereinsregister Kempten unter der Nummer 1184 eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Immenstadt im Allgäu.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2) Zweck des Vereins
- Der Verein will die Kultur als Gesamtheit der geistigen und künstlerischen Äußerungen eines Einzelnen oder einer Gemeinschaft pflegen und fördern.
- Der Verein will die Kunst in allen seinen Bedeutungen, insbesondere als Ausdruck einer Schöpfung des menschlichen Geistes in Wort, Musik, Malerei und anderen Ausdrucksformen pflegen und fördern.
- Der Verein will die Kunst als Ausdruck der schöpferischen Tätigkeit des Menschen pflegen und fördern.
- Diese Ziele sollen durch Veranstaltungen aller Art erreicht werden. Dabei sollen Kunst und Kultur aus verschiedensten Richtungen und Ländern der Bevölkerung des Oberallgäus, insbesondere der Jugend, nahe gebracht werden.
- Schöpferisch tätige Menschen, insbesondere junge Menschen, sollen durch Maßnahmen aller Art gefördert und gestützt werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in den Bereichen Kabarett, Musik, Theater und Literatur.
§ 3) Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 ) Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden.
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen über 14 Jahre werden.
- Die Fördermitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen für mindestens ein Geschäftsjahr erworben werden.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentlichen Mitglieder.
§ 5) Aufnahme
- Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft, bei Einsprüchen die Mitgliederversammlung.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gemacht zu werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
§ 6) Beiträge
- Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Für Fördermitglieder des Vereins vereinbart die Vorstandschaft die Höhe der Beiträge.
§ 7) Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres im Sinne von § 1 Abs 3 unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) trotz Mahnung der Beitrag nicht bezahlt wird oder
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint. - Gegen die Streichung kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist die Streichung unanfechtbar.
§ 8) Organe des Vereins
Organe des Vereins sind;
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9) Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie muss einmal jährlich stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Außerdem soll die Jahresversammlung über die örtliche Presse (Allgäuer Anzeigeblatt) bekanntgegeben werden.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) gegebenenfalls Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
§ 10) Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Dies bedeutet eine Mehrheit, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen und nicht beschriftete Stimmzettel zählen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandmitgliedes
d) Auflösung des Vereins.
- Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
- Über Anträge wird durch Handzeichen entschieden. Bei einfachem Mehrheitsbeschluss kann auch geheim entschieden werden.
- Anträge für Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Diese Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Tonprotokolle, außer für Wahlen und Satzungsänderungen sind zulässig, wenn durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Richtigkeit bescheinigt wird. Bild-Tonprotokolle sind unzulässig.
§ 11) Außerordenliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
b) bei außergewöhnlichen Ereignissen und einstimmigem Beschluss des Vorstandes
§ 12) Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) und drei Beisitzer - Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gem. § 26 Abs. II) BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung vertreten darf. - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Gerechnet werden Geschäftsjahre im Sinne von § 2 Abs. 3.
- Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 13) Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebahrens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14) Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und dann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entschieden.
§ 15) Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 16) Vermögensverwendung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenstadt im Allgäu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 17) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Kempten.
Immenstadt, den 12.03.2018